Die erste Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) wurde 1850 von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ausgearbeitet. Sie findet auf dem gesammten Rhein von Basel mittlerer Rheinbrücke (km 166,64) über den Boven-Rijn und die Waal (km 952,5) und Pannerdensch Kanal, Neder-Rijn und Lek (km 989) anwendung.
Die RheinSchPV ist in drei Teile und 15 Kapitel unterteilt, welche auch noch in Abschnitte unterteilt sein können. Ausserdem sind noch 10 Anlagen angeführt.
Erster Teil: Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstrasse
- § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht, Höchtzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
- § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 Verbot von Einbringungen in die Wasserstrasse
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
- § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Kapitel 2: Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
- § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03 Schiffseichung
- § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05 Kennzeichen der Anker
Kapitel 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt 1: Allgemeines
- § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- § 3.02 Lichter und Signalleuchten
- § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3.06 Ohne Inhalt
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
Abschnitt 2: Nacht- und Tagbezeichnung
2 A: Bezeichnung während der Fahrt
- § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbänder in Fahrt
- § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
- § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20m aufweist
- § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
- § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
- § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
2 B: Bezeichnung beim Stillliegen
- § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
- § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
- § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
- § 3.24 Bezeichnung stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
- § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.26 Zusätzliche Bezeichnungen der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker
Abschnitt 3: Sonstige Bezeichnung
- § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstrasse ausführen
- § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
- § 3.30 Notzeichen
- § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander
Kapitel 4: Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Navigationsgeräte
Abschnitt 1: Schallzeichen
- § 4.01 Allgemeines
- § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4.03 Verbotene Schallzeichen
- § 4.04 Notzeichen
Abschnitt 2: Sprechfunk
Abschnitt 3: Navigationsgeräte
- § 4.06 Radar
- § 4.06 Inland AIS Geräte
Kapitel 5: Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstrasse
- § 5.01 Schifffahrtszeichen
- § 5.02 Bezeichnung der Wasserstrasse
Kapitel 6: Fahrregeln
Abschnitt 1: Allgemeines
- § 6.01 Schnelle Schiffe
- § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
Abschnitt 2: Begegnen und Überholen
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.04 Begegnen: Grundregeln
- § 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Abschnitt 3: Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstrassen
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
Abschnitt 4: Fähren
- § 6.23 Verhalten der Fähren
Abschnitt 5: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
Abschnitt 6: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
- § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
- § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
- § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Kapitel 7: Regeln für das Stillliegen
- § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
- § 7.02 Liegeverbot
- § 7.03 Ankern
- § 7.04 Festmachen
- § 7.05 Liegestellen
- § 7.06 Besondere Liegestellen
- § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- § 7.08 Wache und Aufsicht
Kapitel 8: Zusatzbestimmungen
- § 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern ausserhalb eines Schubverbandes
- § 8.05 Kupplungen der Schubverbände
- § 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
- § 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
- § 8.09 Bleib-weg-Signal
- § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
Zweiter Teil: Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken
Kapitel 9: Besondere Regeln für die Fahrt und das Stillliegen
- § 9.01 Beschränkungen der Schifffahrt in Basel
- § 9.02 Grosser Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
- § 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
- § 9.04 Geregelte Begegnung
- § 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
- § 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
- § 9.07 Beschränkungen der Schifffahrt
- § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
- § 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952.50)
- § 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln der Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
- § 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck’schen Fähre
- § 9.12 Boven-Rijn und Waal
- § 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
Kapitel 10: Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
- § 10.01 Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck’schen Fähre
- § 10.02 Beschränkung der Schifffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
Kapitel 11: Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sontiger Fahrzeugzusammenstellungen
- § 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
Kapitel 12: Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung
- § 12.01 Meldepflicht
- § 12.02 Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar
Kapitel 13: Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleuse Iffezheim
- § 13.01 Anwendungsbereich
- § 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
- § 13.03 Einsenkungsmarken
- § 13.04 Tiefgangsanzeiger
- § 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
- § 13.06 Zusammenstellung der Verbände
Kapitel 14: Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
- § 14.01 Allgemeine Bestimmungen
- § 14.02 Basel
- § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
- § 14.04 Mainz
- § 14.05 Bingen
- § 14.06 Bad Salzig
- § 14.07 Koblenz
- § 14.08 Andernach
- § 14.09 Wesseling
- § 14.10 Duisburg-Ruhrort
- § 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal
Dritter Teil: Umweltbestimmungen
Kapitel 15: Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
- § 15.01 Begriffbestimmungen
- § 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
- § 15.04 Sammlung und Behandlung an Bord
- § 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- § 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 15.07 Ohne Inhalt
- § 15.08 Bilgenentölungsboote
- § 15.09 Anstrich und Aussenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen
- Anlage 1: Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeuge liegt
- Anlage 2: Ohne Inhalt
- Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4: Ohne Inhalt
- Anlage 5: Ohne Inhalt
- Anlage 6: Schallzeichen
- Anlage 7: Schifffahrtszeichen
- Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstrasse
- Anlage 9: Ohne Inhalt
- Anlage 10: Muster für das Ölkontrollbuch
Die RheinSchPV kann online auf elwis.de eingesehen werden und bei der ZKR, elwis.de und gesetze-im-internet.de als PDF heruntergeladen werden. Ausserdem kann sie als Buchform beim Binnenschiffahrtsverlag oder der Schweizerischen Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft bestellt werden.
RheinSchPV §1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschliesslich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
Dies wird am besten durch eine gedruckte Ausgabe oder eine lokal auf einem Datenträger gespeicherten PDF Ausgabe der genannten Verordnung bewerkstelligt. Denn der Onlinezugriff kann technisch nicht jederzeit gewährleistet werden.